Inklusion

Jede Kindertageseinrichtung hat den gesetzlichen und konzeptionellen Auftrag, sich für inklusive Arbeit zu öffnen und Inklusion umzusetzen. Ein oberstes Bildungsziel jeder Kindertageseinrichtung lautet, allen Kindern von Anfang an individuelle Bildungs- und Fördermöglichkeiten zu schaffen und ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und Beteiligung im Alltag zu gewährleisten.

Inklusion zu entwickeln, bedeutet in der KiTa, alle Formen von Ausgrenzung zu reduzieren. Das Ziel ist, alle Menschen so anzuerkennen, wie sie sind und ihre individuelle Bedürfnislage zu berücksichtigen. Jedes Kind ist besonders und in seiner Persönlichkeit, in seinem Temperament und seinen Potentialen einmalig. Diese Besonderheit und Einzigartigkeit gilt es anzunehmen und in ihren weiteren Ausprägungen entsprechend zu unterstützen. Dabei ist es die Aufgabe der pädagogischen Mitarbeitenden, die vorhandenen individuellen Ressourcen der Heranwachsenden zu erkennen und die individuelle Entwicklung zu unterstützen.

KiTas sind für viele Kinder der erste öffentliche Ort, an dem sie Kinder und Erwachsene aus anderen sozialen Milieus, aus anderen Kulturen, mit anderen Lernvoraussetzungen oder mit anderem Geschlecht begegnen. Trotz individueller Unterschiede soll die Trias Erziehung, Bildung und Betreuung für alle gelten und faire und gleiche Chancen beim Aufwachsen aller Kinder ermöglicht werden. Im Leitbild des KiTa Zweckverbandes heißt es dazu: „Unser Blick auf Kinder geht davon aus, dass Gott jeden Menschen vorbehaltlos annimmt, ihm eine unverwechselbare Würde schenkt und Ja zu ihm sagt, so wie er ist.“

Um das inklusive Verständnis in der Kindertageseinrichtung und im KiTa-Team zu intensivieren, ist es unabdingbar, Fachexpert/innen im inklusiven Bereich auszubilden. Aus diesem Grund fördert der KiTa Zweckverband die interne, einjährige Weiterbildung zur Fachkraft für inklusive Bildungs- und Erziehungsarbeit. Die Aufgaben der Fachkraft für inklusive Bildungs- und Erziehungsarbeit sind hauptsächlich, die vorurteilsbewusste Pädagogik in der KiTa zu verankern, gleichwertige und bestmögliche Teilhabe und Bildungsarbeit in der KiTa für alle Kinder zu bieten und individuelle Lern- und Fördermöglichkeiten zu identifizieren, planen und (mit) umzusetzen. Weiter identifiziert sie Hürden, benennt diese und initiiert gemeinsam mit den weiteren pädagogischen Mitarbeitenden Veränderungen. Die Fachkraft für Inklusion gewährleistet vielfältige und inklusive Material- und Raumgestaltung, berät dahingehend kollegial und tauscht sich mit Eltern speziell von Kindern mit Förderbedarf gemäß Bundesteilhabegesetz aus. Die Module der Weiterbildung wurden eigens von der pädagogischen Fachberatung des KiTa Zweckverbandes konzipiert und sind somit auf den Träger angepasst.

Der KiTa Zweckverband stellt außerdem ein E-Learning-Angebot für alle KiTa-Mitarbeitenden in Form von zehn Online-Modulen zum Thema Inklusion zur Verfügung. In diesem Online-Kurs lernen sie in 10 Schritten die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen von Inklusion kennen. Des Weiteren werden sie dazu befähigt, ihre bestehende pädagogische Konzeption unter den Gesichtspunkten der Inklusion zu betrachten und die Umsetzung von Inklusion gemäß BTHG fachlich fundiert auszugestalten.

Rechtslage:

Das KiTa-System ist in ein Netz diverser Rechtsnormen eingebettet und Inklusion grundsätzlich rechtlich geregelt. Auf internationaler Ebene geben die Menschenrechte, die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die UN-Kinderrechtskonvention einen Rahmen vor, der Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens würdigt. Sie verstehen die gemeinsame Erziehung und Bildung von behinderten und nicht behinderten Kindern von der Geburt an als Menschen- und Bürgerrecht – und nicht als Wohltätigkeit. Ihr oberstes Ziel ist es somit, die Teilhabe zu stärken und Ausgrenzungen zu verhindern. Auf Bundesebene regeln das Grundgesetz, das Bundeskinderschutzgesetz, das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sowie Sozialgesetze etwaige Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten KiTa sowie die Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Nicht mehr die Behinderung als solche, sondern das Ziel der Teilhabe steht im Vordergrund.